BGH: Sieg auf ganzer Linie für Adblock Plus

In der Verhandlung in Karlsruhe konnte die Kölner Firma Eyeo einen Sieg auf ganzer Linie verbuchen. Kläger Axel Springer kündigt unterdessen Verfassungsbeschwerde und weitere Klagen an.

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BGH: Sieg auf ganzer Linie für Adblock Plus

(Bild: Ulf Wittrock/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Torsten Kleinz
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Das Anbieten eines Werbeblockers im Internet verstößt nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun einen ersten Schlussstrich unter eine vierjährige Klagewelle gezogen.

Mit seiner Klage gegen die Firma Eyeo wollte der Verlag Axel Springer erreichen, dass der Vertrieb des Werbeblockers Adblock Plus sowie der als "Easylist" bekannten Blocklisten verboten wird. Zudem hatte sich der Verlag Schadensersatz für entgangene Werbeumsätze ausbedungen.

In seiner Entscheidung hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesen Ansinnen nun eine vollständige Absage erteilt. So stellten die Richter fest, dass das Angebot von Eyeo, bestimmte Werbung gegen Beteiligung an den erzielten Umsätzen vom Werbefilter auszunehmen, keinen unlauteren Wettbewerb darstellt.

"Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs", heißt es in der Begründung des Gerichts. So erziele Eyeo nur dann Einnahmen, wenn auch Werbung angezeigt werde – eine Verdrängung des Werbegeschäfts liege daher nicht im Interesse der Firma.

Wesentlich für die Entscheidung des Gerichts war auch, dass Axel Springer nicht nachweisen konnte, dass Eyeo unzulässigen Druck auf die Werbetreibenden ausübe. Zwar greife Eyeo zweifellos in diesen Markt ein. Für die Werbeblockade seien aber unmittelbar die Nutzer eines Adblockers verantwortlich. "Eine mittelbare Behinderung ist nicht per se unlauter, nur dann wenn da besondere Umstände vorliegen", erklärte der Zivilsenat.

Diese besonderen Umstände habe der Kläger nicht dargelegt. So konnte Axel Springer die Richter nicht davon überzeugen, dass Adblock Plus Schutzvorkehrungen umgehe. Noch legte der Konzern hinreichend dar, dass das Anbieten unentgeltlicher Inhalte durch das Anbieten von Adblock Plus unmöglich werde. Insofern reichte auch der grundgesetzlich garantierte Schutz Pressefreiheit bei der Grundrechteabwägung nicht aus, das Geschäftsmodell von Eyeo zu verbieten.

Auch eine aggressive geschäftliche Handlung, die das Oberlandesgericht Köln vor zwei Jahren festgestellt hatte, konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Deshalb gaben die Richter der Revision Eyeos statt, lehnten aber die Rechtsmittel des klagenden Verlags ab. Eyeo hat damit das Verfahren in allen Punkten gewonnen. Das Gericht legte den Streitwert auf 2,5 Millionen Euro fest. Eventuell muss sich der Bundesgerichtshof noch ein zweites Mal um den Sachverhalt kümmern. So hatten auch die Kläger im Münchener Verfahren gegen Adblock Plus Rechtsmittel eingelegt.

Nach der Urteilsverkündung kündigte Axel Springer Verfassungsbeschwerde an. "Wir halten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für falsch. Denn bereits das Blockieren von Werbung, das sogenannte 'Blacklisting', ist rechtswidrig", erklärte Claas-Hendrik Soehring, Leiter der Abteilung Medienrecht bei Axel Springer. Da Programme wie Adblock Plus die freiheitliche Medienordnung gefährdeten, werde der Konzern Verfassungsbeschwerde erheben.

Neben der Anrufung des höchsten Gerichts glaubt der Konzern noch einen anderen Trumpf im Ärmel zu haben. So hat die Klage unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht zwar keinen Erfolg gehabt. Im Laufe des Verfahrens hatte Axel Springer von Gutachtern aber die Funktion von Adblock Plus genau untersuchen lassen und ist der Überzeugung, dass das Programm den urheberrechtlich geschützten Quelltext umschreibe. Dies stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den der Verlag nun auch gerichtlich verfolgen will.

[Update 19.04.2018 – 17:30 Uhr] Der Streitwert wurde auf 2,5 Millionen Euro festgelegt. Die falsche Angabe wurde korrigiert. (mho)