BGH: Umweltzonen-Bewohner haben keinen Anspruch auf Unterlassung gegen Spedition

Das Lkw-Durchfahrtsverbot in der Stuttgarter Umweltzone schütze die Allgemeinheit, keine Einzelinteressen, entschied der Bundesgerichtshof.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 140 Kommentare lesen

(Bild: Max Kovalenko / Stadt Stuttgart)

Lesezeit: 2 Min.

Anwohner der Umweltzone in Stuttgart sind mit ihren Klagen wegen Verstößen gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Ihnen stehe "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" ein Unterlassungsanspruch zu, urteilte der sechste Zivilsenat am Dienstag in Karlsruhe (Az. VI ZR 110/21).

Geklagt hatten Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone liegen. Sie hatten sich darüber beschwert, dass eine Spedition mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot verstoße, indem sie das Gebiet mit Lkw befahre. Nur Lieferverkehr sei gemäß der Beschilderung erlaubt, die Lkw nutzten die Strecke aber als bloße Durchfahrt von der Niederlassung zur Autobahn.

Das solle die Spedition unterlassen, da durch den Lkw-Verkehr und die damit verbundene Feinstaub- und Stickoxidbelastung die Gesundheit der Anwohner gefährdet werde, forderten die Kläger. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, mit ihrer Berufung vor dem Landgericht blieben die Kläger erfolglos, der BGH wies nun die Revision ab.

Das oberste deutsche Zivilgericht hielt den Klägern entgegen, dass das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen angeordnet worden sei, um Schadstoffkonzentrationen zu reduzieren, die die dortigen Anlieger beeinträchtigen. Das Verbot gelte grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern, erläutert der BGH. Die Kläger seien also nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt, das Lkw-Durchfahrtsverbot schütze nicht Einzelinteressen.

Schon wegen der Größe der Verbotszone kann nach Ansicht des BGH nicht angenommen werden, dass die von Kfz an einer beliebigen Stelle der Verbotszone erzeugten Immissionen für jeden Anlieger dort die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Es lasse sich daher kein Personenkreis bestimmen, der durch einen Unterlassungsanspruch geschützt werden sollte.

(anw)