Bald zwei Jahre Gewährleistungsfrist

Nach dem Europaparlament hat nun auch der EU-Ministerrat einem neuen Gewährleistungsrecht zugestimmt. Es wird massive Konsequenzen für die schnellebige PC-Branche haben.

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Von
  • Frank Möcke

Nach dem Europaparlament hat nun auch der EU-Ministerrat einem neuen Gewährleistungsrecht abschließend zugestimmt. Danach steht Käufern eine Gewährleistung von zwei Jahren auf Gebrauchsgüter und von einem Jahr auf gebrauchte Artikel zu. Bis zum Ablauf des Jahres 2001 muß die Regelung in nationales Recht umgesetzt werden. Derzeit besteht in Deutschland lediglich ein Anspruch auf sechsmonatige Gewährleistung. Die Verlängerung wird insbesondere für die schnellebige PC-Branche massive Konsequenzen haben.

Für den Fall der Vertragswidrigkeit eines Erzeugnisses sind vier Formen der Abhilfe vorgesehen: Nachbesserung, Umtausch, Preisminderung oder Aufhebung des Vertrags. Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung oder eine unentgeltliche Ersatzleistung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Diese muß binnen einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Nachbesserung und Ersatzleistung gelten als unverhältnismäßig, wenn sie Kosten verursachen, die angesichts des Warenwerts unangemessen sind. Dann kann der Käufer jedoch eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Aufhebung des Vertrags verlangen.

Dem Rechtsbegriff der "widerlegbaren Vermutung" folgend, muß im Streitfall der Verkäufer anhand bestimmter Kriterien belegen, daß die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung vertragsgemäß war. Bisher teilt das noch geltende deutsche Recht dem Kunden den "Schwarzen Peter" zu: er muß beweisen, daß sein Reklamationsobjekt nicht in Ordnung ist. (fm)