Gesetzlicher Urlaubsanspruch verfällt trotz Sonderurlaubs nicht

Nimmt ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub, bedeutet das nicht, dass seine gesetzlichen Urlaubsansprüche für diese Zeit automatisch verfallen.

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Von
  • Marzena Sicking

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern jedes Jahr bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen zugestehen. Der Anspruch entsteht, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert und kann auch nicht durch anderslautende Vertragsklauseln umgangen werden.

Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist selbst beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmefällen, beispielsweise während der Elternzeit oder eines Wehrdienstes, möglich. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil erklärt hat, gehören individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu diesen Ausnahmen (Urteil vom 6. Mai 2014, Az. 9 AZR 678/12).

In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub genommen hatte. Danach schied sie aus dem Unternehmen aus und verlangte anschließend noch die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Der Arbeitgeber weigerte sich zu bezahlen. Das zuständige Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.

Die Revision des Arbeitgebers vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte danach allerdings keinen Erfolg. Wie die Richter bestätigten, hat der zwischen den Parteien vereinbarte Sonderurlaub keinen Einfluss auf das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Dieser verfalle wegen der individuellen Vereinbarung nicht und gebe dem Arbeitgeber auch nicht das Recht, den gesetzlichen Urlaub zu kürzen. Der beklagte Arbeitgeber wurde verpflichtet, die ausstehenden 15 Urlaubstage noch abzugelten. ()