Internetnutzer können nun Bandbreite messen und gegebenenfalls weniger zahlen

Die Kundschaft von Internetzugangsdiensten kann nun weniger zahlen oder den Vertrag kündigen, wenn die Leistung nicht stimmt. Dafür gibt es eine spezielle App.

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Enden von Glasfaserkabeln, die gerade in Bremen verlegt werden.

(Bild: heise online / anw)

Lesezeit: 2 Min.

Seit dem heutigen 13. Dezember können Internetnutzer das monatliche Entgelt für ihren Internetzugangsdienst mindern oder den Vertrag kündigen, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Leistung im Festnetz bekommen. Die dafür notwendige "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit" können die Nutzer nun mit einer überarbeiteten Version der Software "Breitbandmessung" feststellen und melden, die die Bundesnetzagentur zum Download bereitstellt.

Die App ist für Windows, macOS und Linux nun erhältlich. Sie sieht eine Einzelmessung vor und die Möglichkeit für eine Messkampagne. Die Messwilligen müssen ihren Anbieter und Tarif auswählen sowie die Postleitzahl angeben. Der Computer, mit dem gemessen wird, sollte per LAN am Internet hängen, WLAN sollte am Router und VPN ausgeschaltet sein und es sollten parallel zur Messung kein anderer Datenverkehr laufen.

Wann eine solche Abweichung im Festnetz vorliegt und zu einer Minderung oder einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, hat die Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung (PDF) festgelegt. Eine für eine Minderung oder Kündigung relevante Abweichung der Geschwindigkeit im Down- und Upload liegt demnach vor, wenn

  1. nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
  2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  3. an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird; dabei müssen
  4. 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen erfolgen,
  5. diese Messungen verteilt auf zehn Messungen pro Kalendertag innerhalb von maximal 14 Kalendertagen vorgenommen werden und muss zwischen den einzelnen Messtagen jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen.
  6. Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages ist ein Abstand von mindestens drei Stunden einzuhalten, zwischen allen anderen Messungen eines Messtages muss ein Abstand von mindestens fünf Minuten liegen.

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Das nun geltende Recht auf Minderung oder Kündigung geht auf das neue Telekommunikationsgesetz zurück, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Die Bundesnetzagentur hatte zunächst vorgesehen, dass 20 Messungen an zwei Kalendertagen nötig sein sollten. Dazu waren Stellungnahmen von Telekommunikationsverbänden, Verbraucherschutzorganisationen sowie einzelner Firmen eingegangen. Die Vorschläge wurden berücksichtigt, damit der Nachweis der Regelmäßigkeit einer Abweichung rechtssicher erbracht werden kann. Die Bandbreite des Internetzugangs lässt sich auf bundesnetzagentur.de vorab auch im Webbrowser messen.

(anw)