Kryptogeld-Betrug: Kein zweiter Prozess gegen FTX-Chef SBF

Der verurteilte SBF muss sich keinem zweiten Strafprozess stellen. Das ist nicht unbedingt eine gute Nachricht für den FTX-Gründer.​

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 14 Kommentare lesen
Schwarz-Weiß-Porträt Samuel Bankman-Frieds

(Bild: FTX Foundation)

Lesezeit: 3 Min.

Die US-Staatsanwaltschaft wird keinen zweiten Strafprozess gegen Sam Bankman-Fried (SBF), Gründer der kollabierten Kryptowährungsbörse FTX anstrengen. In einem ersten Prozess ist SBF Anfang November in allen sieben Anklagepunkten schuldig gesprochen worden. Das Strafmaß möchte der Richter am 28. März festlegen. Der Verurteilte hat Rechtsmittel angekündigt. Sechs weitere Anklagepunkte wurden vorab in ein separates Verfahren ausgelagert. Dieses Verfahren lässt die Staatsanwaltschaft jetzt fallen.

Das hat die Anklagebehörde dem zuständigen Bundesbezirksgericht mitgeteilt. Damit vermeidet sie eine Verzögerung der Verkündung des Strafmaßes aus dem ersten Prozess. Da es nun keinen zweiten Prozess gibt, spart SBF sich Geld für Anwälte. Keine zweite Verurteilung bedeutet aber nicht, dass er in Summe eine weniger lange Haftstrafe erhält.

Vielmehr möchte die Staatsanwaltschaft, dass der Richter bei der Bemessung der Haftstrafe des ersten Verfahrens die zusätzlichen Vorwürfe hinzurechnet – selbst, wenn SBF dafür nicht verurteilt wurde und daher als unschuldig zu betrachten ist. Dieser Winkelzug ist nach den US-Bestimmungen für die Berechnung von Strafen nicht nur zulässig, sondern wird sogar häufig angewandt. Jegliche Information über "Hintergrund, Charakter und Verhalten" eines Verurteilten darf bei der Strafbemessung herangezogen werden, selbst wenn entsprechende Vorbringen im Strafprozess selbst unzulässig waren.

Die zentrale Norm

No limitation shall be placed on the information concerning the background, character, and conduct of a person convicted of an offense which a court of the United States may receive and consider for the purpose of imposing an appropriate sentence. (18 U.S. Code § 3661)

Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass sie die meisten Beweise, die sie in einem zweiten Verfahren genutzt hätte, bereits im ersten Verfahren vorgelegt hat. Im ersten Verfahren wurde SBF wegen Verschwörung zu Betrug und Geldwäsche sowie wegen Betruges verurteilt, unter anderem weil er von Kunden eingelegte Kryptogelder veruntreut und Investoren hinters Licht geführt hat. Im zweiten Verfahren sollte es um illegale Spenden an US-Politiker, weitere Betrugsvorwürfe, sowie jeweils Verschwörung zu Bestechung chinesischer Beamter, Betrieb unlizenzierter Geldtransfers und Betrug gehen.

Der Grund, warum das Verfahren geteilt wurde, liegt in seiner Vorgeschichte: SBF wurde aufgrund eines US-Haftbefehls auf den Bahamas verhaftet. Dieser Haftbefehl beruhte auf den sieben Anklagepunkten des ersten Verfahrens. SBF ließ sich freiwillig an die USA ausliefern. Erst als SBF in den USA war, legte die US-Staatsanwaltschaft die weiteren Anklagepunkte gegen SBF nach. Sie waren aber nicht Grundlage der Auslieferung, weshalb nun die Bahamas den zusätzlichen Vorwürfen zustimmen müssten. Dazu läuft in dem Inselstaat ein Verfahren auf Grundlage des dortigen Auslieferungsrechts und des Auslieferungsvertrags mit den USA, wobei auch SBF selbst Parteienstellung hat. Solche Verfahren können dauern.

Die US-Staatsanwaltschaft meint, durch einen zweiten Strafprozess wenig gewinnen zu können. Die meisten Beweise seien bereits bekannt, und der Richter könne die weiteren Vorwürfe ohnehin bei der Strafbemessung des ersten Prozesses hinzuaddieren. Schließlich würden Beweise aus dem ersten Prozess alle Anklagepunkte des doch-nicht-zweiten Prozesses belegen. Daher sei ein Abschluss des ersten Prozesses eher im Interesse der Justiz, als mit der Strafbemessung zu warten, bis der zweite Prozess von den Bahamas gestattet und dann am US-Bundesbezirksgericht für das südliche New York seinen Lauf genommen hat. Dort laufen beide Verfahren namens USA v. Samuel Bankman-Fried unter dem Az. 22-Cr-673.

Empfohlener redaktioneller Inhalt

Mit Ihrer Zustimmmung wird hier eine externe Umfrage (Opinary GmbH) geladen.

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen (Opinary GmbH) übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

(ds)