Österreichs Urheberrechtsnovelle schränkt legale Privatkopien ein

Mit dem aktuell in der Begutachtung durch den Ministerrat befindlichen Entwurf zum neuen Urheberrecht will die österreichische Bundesregierung auch den Download von Material aus illegalen Quellen verbieten.

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Österreichs Urheberrechtsnovelle schränkt legale Privatkopien ein
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Von
  • Susanne Nolte

Nachdem am 2. Juni das österreichische Bundeskanzleramt den Entwurf zum neuen Urheberrechtsgesetz auf seiner Website veröffentlicht hat, flammt in der Alpenrepublik die Diskussion um Privatkopien und Festplattenabgaben wieder auf. Neben einer Anpassung an das deutsche Leistungsschutzrecht und der Einführung einer Abgabe für Speichermedien enthält der Entwurf ein Verbot von Downloads aus illegalen Quellen.

Kern des Gesetzesentwurfs, den das Justizministerium und das zum Kanzleramt gehörende Medienministerium in dieser Woche dem Ministerrat zur Begutachtung vorgelegt haben, ist die Entgeltung von Urhebern und Verlagen für das Kopieren und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Inhalte.

So hält die Regierung weiter an der legalen Privatkopie fest, die Vergütung soll in Form einer Abgabe über Verwertungsgesellschaften an die Urheber fließen. Betroffen sind davon alle Speichermedien von DVDs über Festplatten bis hin Flash-Medien auch für Handys und Tablets.

Auf die Höhe der Abgabe sollen sich Handel und Verwertungsgesellschaften unter Einbeziehung von Wirtschafts- und Arbeiterkammer innerhalb eines Jahres einigen. Die Höchstgrenze liegt bei bei sechs Prozent des Preises der Speichermedien, auf Festplatten soll der Aufschlag höher sein soll als auf SD-Cards. Dagegen soll die sogenannte Reprographievergütung, die für Drucker und Kopierer gilt, nicht wie ursprünglich gefordert auf Geräte mit Speichermedien, etwa Smartphones und Tablets, ausgeweitet werden.

Zugleich schränkt der Entwurf den Begriff der Privatkopie weiter ein. In der noch geltenden Fassung des Österreichischen Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es dazu in § 42, Absatz 5: "Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."

Im Entwurf kommt der Nachsatz hinzu: "oder wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." Ebenfalls nicht inbegriffen ist das Auhebeln eines Kopierschutzes zum Erstellen von privaten Replikaten. Bisher war in Österreich nur der Upload urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Tauschbörsen starfbar. Für das illegale Verbreiten geschützter Inhalte sieht das Strafgesetzbuch (StGB) bis zu 180 Tage Haft oder eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen vor.

Die Reaktionen auf die Neudefinition von Privatkopien reichen von "rechtliches Loch gestopft" bis "Horror". Einigkeit scheint nur bei der Frage zu herrschen, welche strafrechtliche Relevanz das explizite Download-Verbot hat. Der Tenor: Gar keine -- solange sich das nicht im StGB wiederfindet. So zitiert beispielsweise die österreichische Zeitung "Der Standard" eine Stellungnahme des dortigen Justizministeriums: "Der Download ist von der Strafbestimmung nicht umfasst, es steht jedoch dem Künstler/Rechteinhaber frei, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen." Andere weisen darauf hin, der Download aus illegalen Quellen sei schon allein deshalb nicht strafrechtlich relevant, weil Österreich das Ausforschen der Anwender hinter den IP-Adressen verbietet. (sun)