Meinungsfreiheit im Netz: Wann kritische Bewertungen laut BGH zulässig sind

Seite 3: Keine Diffamierung

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Der BGH entschied in der Revision des vorinstanzlichen Urteils, dass der Verkäufer keinen Anspruch auf Entfernung der Bewertung hat. Insbesondere enthalte die Regelung der eBay-AGB keine Formulierung, die über allgemeine Grenzen der Schmähkritik hinaus strengere vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen festlege. Nach gängiger Rechtsprechung sei grundsätzlich auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik möglich, ohne Grenzen der Rechtswidrigkeit zu überschreiten.

Rechtswidrig wäre die Äußerung erst, wenn der Verkäufer als Person herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt würde. Daran fehle es jedoch in dem zu entscheidenden Sachverhalt. Entscheidend sei, dass sich der Beklagte – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinandersetzt habe, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandete. Dies müsse er auch nicht mit einer Begründung versehen. Die Äußerung sei daher in dem konkreten Fall zulässig. ()